Vogelgrippe auf dem Vormarsch – Aufstallungspflicht in Teilen von Amberg-Sulzbach
Wegen der Vogelgrippefälle im benachbarten Landkreis Schwandorf verschärft der Landkreis Amberg-Sulzbach seine präventiven Maßnahmen zum Schutz vor dem Virus H5N8. Ab sofort herrscht in Teilen des Landkreises Aufstallungspflicht. Das gilt für alle Gebiete 500 m links und rechts der Vils. Außerdem im Bereich der Stadt Auerbach 500 m östlich der Pegnitz, 500 m um den Haidweiher bei Hiltersdorf herum und 500 m um den Moosweiher in Hirschau herum.
Dabei bedeutet Aufstallung, dass das Geflügel in geschlossenen Ställen gehalten werden muss. Erlaubt sind aber auch Vorrichtungen, die das Eindringen von Wildvögeln und ihren Ausscheidungen verhindern. Beispielsweise ein geschlossenes Dach und seitliche Gitter.
Geflügelhalter bis 100 Tiere müssen verendete Tiere verzeichnen
Außerdem müssen Geflügelhalter, die bis zu 100 Tiere haben, im Bestandsregister Aufzeichnungen darüber machen, wie viele Tiere an einem Werktag verenden. Bei bis zu 1.000 Tieren müssen außerdem Aufzeichnungen über die gelegten Eier pro Tag geführt werden. Weiter heißt es:
Geflügelhalter im Amberg-Sulzbacher Land sind laut Pressemitteilung des Landratsamtes zudem verpflichtet, die mit Allgemeinverfügung vom 1. Februar angeordneten Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten. Das Veterinäramt wird den Vollzug der Aufstallung des Geflügels in den Risikogebieten überprüfen.
Risiko weiterer Ausbreitung hoch
Diese Maßnahmen seien notwendig, weil das Risiko einer Ausbreitung der Vogelgrippe aktuell sehr hoch sei, heißt es von Seiten des Landratsamtes. Das bestätigt auch das Friedrich-Loeffler-Institut.
Bisher sind keine Fälle bekannt, in denen sich Menschen mit dem Erreger angesteckt hätten. Allerdings rät das Veterinäramt dazu, Distanz zu toten und kranken Vögeln zu halten. Auch verendete Wildvögel sollten nicht berührt werden.
Aufstallungspflicht auch in Neustadt an der Waldnaab
Auch der Landkreis Neustadt an der Waldnaab weitet die Risikogebiete aus – und damit die Gebiete, in denen ab sofort auch einen Aufstallungspflicht gilt. Diese gilt für folgende Orte:
Gemeinde Etzenricht:
Etzenricht – Radschin – Haberstumpfmühle
Gemeinde Grafenwöhr:
Bruckendorfgmünd – Dorfgmünd – Hütten (bei Grafenwöhr) – Hammergmünd – Grub (bei Hütten)
Gemeinde Kirchendemenreuth:
Hutzl-Mühle
Gemeinde Luhe-Wildenau:
Am Forst – Luhe – Naab-Mühle – Oberwildenau – Forstmühle (bei Luhe) – Grünau (bei Wernberg-Köblitz) – Sperlhammer (bei Pirk)- Haselhöhe – Unterwildenau
Gemeinde Mantel:
Sankt Moritz (bei Mantel) – Steinfels – Mantel (bei Weiden)
Gemeinde Neustadt an der Waldnaab:
Mühlberg (bei Neustadt a.d. Waldnaab) – Radschinmühle – Kloster Sankt Felix
Gemeinde Pirk:
Au (bei Unterwildenau) – Pirkmühle (bei Weiden)
Gemeinde Pressath:
Dießfurt – Zintlhammer – Pressath – Haigamühle – Kahr-Mühle -Troschelhammer
Gemeinde Püchersreuth:
Lamplmühle (bei Neustadt a.d. Waldnaab) – Wurz bei (Windischeschenbach) – Kahhof
Gemeinde Schirmitz:
Schirmitz
Gemeinde Schwarzenbach:
Walbenhäusl – Pechhof
Gemeinde Störnstein:
Reiserdorf
Gemeinde Theisseil:
Harlesberg – Hammerharlesberg
Gemeinde Trabitz:
Blankenmühle (bei Trabitz) – Feilershammer – Hub (bei Pressath) – Zainhammer (bei Trabitz) – Kurbersdorf – Trabitz (bei Grafenwöhr)
– Schmierhof (bei Zintlhammer)
Gemeinde Weiherhammer:
Lohbachwinkel
Gemeinde Winischeschenbach:
Windischeschenbach – Neuhaus