Fr, 16.04.2021 , 11:56 Uhr

Amberg: Stadt über Inzidenzwert 200 - diese Regeln gelten nun

Die Stadt Amberg hat den Inzidenzwert 200 mittlerweile an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Damit bleiben auch in der kommenden Woche die Regelungen für Schulen und Kitas bestehen. Was nun in der Stadt gilt, gibt es hier im Überblick: 

In der Stadt Amberg lag der 7-Tage-Inzidenzwert laut Robert Koch-Institut am heutigen Freitag, 16. April 2021, bei 258,3 und damit deutlich über der entscheidenden Marke von 100 Coronavirus-Infizierten pro 100.000 Einwohner. Somit gelten folgende Regelungen für die kommende Woche von Montag, 19. April, bis einschließlich Sonntag, 25. April 2021:

In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,50 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht.

An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen bleibt es weiter beim Distanzunterricht.
Die Einrichtungen für Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bleiben geschlossen.

Angebote für berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote in Präsenzform, sind untersagt. Ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform sind vollständig untersagt.

Fahrschulen dürfen weiterhin offen bleiben.

Am Freitag, 23. April 2021, wird die Entwicklung in der Stadt Amberg neu bewertet und im städtischen Amtsblatt veröffentlicht.

Weiterhin Alkoholkonsumverbot und Maskenpflicht
Verlängert wurde die Allgemeinverfügung zur Festlegung der öffentlichen Flächen mit Alkoholkonsumverbot und Maskenpflicht. Sie ist in Amberg auf die „Einkaufsmeile“ vom Bahnhof bis zum Malteserplatz, die angrenzenden Bereiche und den Busbahnhof sowie auf die Marienstraße in dem Bereich zwischen kleinem Kreisverkehr Mariahilfbergweg und Kreuzungsbereich Raigeringer Straße begrenzt. Die Verfügung gilt vorerst bis zum 9. Mai 2021.

Dies gilt bei einem Inzidenzwert über 200 in Amberg
In der Stadt Amberg wurde der Inzidenzwert von 200 seit Mittwoch, 14. April 2021, an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Daher gelten ab Sonntag, 18. April 2021, 0 Uhr, zusätzlich zu den inzidenzunabhängigen Vorgaben der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgende Regelungen:

1. Kontaktbeschränkung:

o Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet.
o Zulässig ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
o Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
o Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

2. Sport:

o Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkung.
o Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
o Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.

3. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

o Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
o Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
o Abweichend von der Untersagung der Öffnung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click & Collect) zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept).
o Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.

4. Kulturstätten

o Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

5. Nächtliche Ausgangssperre
Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

o eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
o der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
o der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
o der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
o der Begleitung Sterbender,
o von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
o von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Sinkt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 200, wird dies von der Stadt Amberg amtlich bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann im Regelfall ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag.

(vl)

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