Die Innenbereiche von Fitnessstudios im Amberg-Sulzbacher Land bleiben trotz einer derzeit stabilen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis von unter 100 zu. Sport kann hier nur für bestimmte Zwecke im Freien betrieben werden. Darauf weist das Landratsamt unter Hinweis auf die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) hin.
Fitnessstudios sind im Sinne der 12. BayIfSMV Freizeiteinrichtungen und somit in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, derzeit untersagt. Die Einstufung der Fitnessstudios als Freizeiteinrichtungen erfolgt im Einklang mit der bundeseinheitlichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Für den Bereich einer 7-Tage-Inzidenz von bis zu 100 sind der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios gemäß der 12. BayIfSMV nur unter freiem Himmel und für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV genannten Zwecke sowie für den Wettkampf und den Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader gestattet. Die 12. BayIfSMV sowie weiterführende Informationen sind unter www.kreis-as.de abrufbar.
Da im Indoor-Bereich neben den Tröpfchen die möglichen Aerosolanreicherungen ausschlaggebend für das Ansteckungsrisiko sind, ist die Wahrscheinlichkeit einer Infektionsübertragung insbesondere von der Größe des Raumes, der Anzahl der Menschen, der Dauer des Aufenthaltes, der Intensität der körperlichen Aktivität und den Lüftungsmöglichkeiten abhängig. Fitnessstudios werden tendenziell von vielen Personen gleichzeitig besucht, die Aufenthaltszeiten sind nicht begrenzt, regelhaft wird eher intensive körperliche Aktivität ausgeübt und es besteht eine stärkere Fluktuation der Personen im Raum. Daher ist im Innenbereich von Fitnessstudios von einem höheren Infektionsrisiko auszugehen als im Indoor-Bereich von Sportanlagen, in denen kontaktlose sportliche Aktivitäten ausgeübt werden.
Text: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege/Landratsamt Amberg-Sulzbach
(Symbolbild: Pixaybay)