Fr, 20.03.2020 , 11:57 Uhr

Bayern: Grundlegende Ausgangsbeschränkungen erteilt

Grundlegende Ausgangsbeschränkungen für Bayern

Nun kommt sie also doch: Die Ausgangsbeschränkung für Bayern. Sie tritt in der Nacht von Freitag auf Samstag um Mitternacht in Kraft, so Ministerpräsident Dr. Markus Söder in der anberaumten Pressekonferenz um 12:30 Uhr, und gilt erst einmal für 14 Tage.

Ausgenommen davon sind der Weg zur Arbeit oder zum Arzt. Auch Einkaufsgänge zur täglichen Lebensmittelversorgung sind erlaubt. Es bestehe auch jetzt in dieser Situation kein Anlass, Hamstereinkäufe zu tätigen. Sport ist möglich – entweder alleine oder mit der Familie. In der Gruppe Sport zu treiben ist demnach verboten.

Geschlossen bleiben Krankenhäuser und Seniorenheime, außer in Sonderfällen wie Geburt oder Todesfall. Ebenfalls geschlossen bleiben ab dem morgigen Samstag Friseure und Bau- und Gartenmärkte. Auch die Gastronomie darf nicht mehr geöffnet werden. „To go“ sei aber weiterhin möglich.

Ministerpräsident Söder sagte, dass jetzt der richtige Zeitpunkt sei, zu handeln. Viele Menschen hätten den Ernst der Lage noch nicht erkannt. Für die Vernünftigen ändere sich wenig, so Söder weiter. Diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, müssten jetzt aber mit hohen Bußgeldern rechnen. Die Polizei in Bayern sei bereits gestern in diesem Punkt sensibilisiert worden.

Der Beschluss, diese harten Maßnahmen durchzuführen, ist in München einstimmig gefällt worden. Leicht sei die Entscheidung nicht gewesen, so Söder. Der deutsche Weg, zu warten sei falsch, so Söder in der Pressekonferenz. Im Vorfeld der heutigen Pressekonferenz habe es von zahlreichen Landräten, Oberbürgermeistern und Bürgermeistern die dringende Bitte gegeben, entschlossener zu handeln. Dies werde jetzt gemacht, wobei Bayern sich 1:1 an Österreich orientiere. Je schneller in Bayern die Regeln umgesetzt würden, desto größer sei die Chance, chinesische Verhältnisse vermeiden zu können.

Mit Spannung wird jetzt der Sonntag erwartet. Dann werde auf Bundesebene entschieden, ob es zu flächendeckenden Ausgangssperren kommt.

Die wichtigsten Regeln für Sie in aller Kürze zusammengefasst:
– Altenheime: geschlossen – Ausnahme: Sterbefall
– Arbeitsplatz: Gang zur Arbeit erlaubt
– Baumärkte: geschlossen
– Biergärten: geschlossen
– Ergotherapiepraxen: geschlossen
– Friseure: geschlossen
– Gartencenter: geschlossen
– Krankenhäuser: geschlossen – Ausnahme: Sterbefall, Eltern besuchen ihre Kinder auf der Station, Väter dürfen bei der Geburt dabei sein
– Lebensmittelversorgung: Gang zu Lebensmittelgeschäften erlaubt.
– Lebensmittellieferservice: erlaubt
– Logotherapiepraxen: geschlossen
– Pflegeeinrichtungen: geschlossen – Ausnahme: Sterbefall
– Physiotherapie: nur im medizinischen Notfall
– Restaurants: geschlossen
– Spazierengehen: nur alleine oder mit Familie
– Sport im Freien: nur alleine, nicht in der Gruppe

(tb)

Reaktionen:

Reaktionen aus der Region:

 

FDP Bayern:

Zu den aktuellen Entscheidungen der Bayerischen Staatsregierung sagt Daniel Föst, Vorsitzender der FDP Bayern:

„Die Entscheidung Ausgangsbeschränkungen einzuführen, ist ein gravierender Einschnitt in die Bürgerrechte. Leider ist dieser Schritt jetzt notwendig. Die Freiheit des Einzelnen ist ein hohes Gut. Sie endet aber auch dort, wo sie die Freiheit anderer einschränkt.

Wir sind nun an einem Punkt, an dem wir akzeptieren müssen, dass es nicht nur um uns persönlich geht, sondern um viele Menschen in unserer Gesellschaft, die älter, kränker, geschwächter sind. Wir müssen deshalb jetzt alle gemeinsam entschlossen handeln, damit wir die Pandemie in den Griff bekommen.
Eine Ausgangsbeschränkung darf nur zeitlich befristet eingeführt werden und auch nur das soziale öffentliche Leben betreffen. Arbeit, Einkaufen, Arztbesuche, alleine im Freien spazieren oder mit dem Hund rausgehen, ist weiterhin möglich – wenn auch eingeschränkt. Es gilt nun für jeden Einzelnen, sich daran zu halten und so der gesamten Gesellschaft zu helfen.

Wir haben keine Zeit für eine Salamitaktik. Wir müssen jetzt beherzt handeln, deshalb braucht es klare Ansagen und politische Entscheidungen, ansonsten droht nicht nur das öffentliche Leben, sondern vor allem unsere Wirtschaft nachhaltig Schaden zu nehmen. Wir müssen alles dafür tun, dass es so schnell wie möglich wieder einigermaßen gewohnt weiter gehen kann.“

(Quelle: Pressemitteilung FDP Bayern)

BayernSPD:

SPD: Ausgangsbeschränkungen in Bayern unvermeidbar

Fraktionschef Horst Arnold appelliert an die Selbstdisziplin der Bayern: Bleiben Sie zuhause – Corona-Parties sind unsolidarisch

Der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion Horst Arnold unterstützt die heute (20.3.) von Ministerpräsident Markus Söder angekündigten Ausgangsbeschränkungen für die bayerische Bevölkerung: „Leider ist diese Maßnahme unvermeidbar. Meine Fraktion und ich appellieren an die Selbstdisziplin jeder Bürgerin und jedes Bürgers im Freistaat, im Haus oder in der Wohnung zu bleiben, um sich selbst und andere Menschen vor der Infektion mit dem gefährlichen Coronavirus zu schützen.“

In den letzten Tagen hatten vermehrt Ärztinnen und Ärzte, Vertreter aus Politik und Wirtschaft, aber auch besorgte Bürgerinnen und Bürger strengere Maßnahmen gegen Menschenansammlungen gefordert. „Corona-Parties und Undiszipliniertheiten führen nun leider zu dieser harschen Maßnahme“, bedauert Arnold. Niemand müsse im Übrigen Angst haben, dass die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht mehr möglich sei. Der Gang zum Arzt, zum Einkaufen und zur Arbeit sei natürlich weiterhin möglich, versichert Arnold.
Die Corona-Ausgangsbeschränkungen sind für vorläufig 14 Tage geplant.

(Quelle: Pressemitteilung BayernSPD)

Amberg-Sulzbacher Landrat Richard Reisinger:

„Das Coronavirus hat uns fest im Griff und wir müssen jetzt das öffentliche Leben derart drastisch runterfahren, dazu gibt es keine Alternative mehr“, unterstützt der Landrat die Entscheidung aus München. Wichtig ist dem Landrat der Schutz der Bevölkerung, deshalb dürfe jetzt nicht mehr abgewartet, sondern müsse entschieden gehandelt werden. Gleichzeitig ruft der Landkreischef die Bevölkerung im Landkreis Amberg-Sulzbach auf, die Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung konsequent umzusetzen. „Jeder von uns hat jetzt die Chance, ganz bequem vom Sofa aus zum Helden zu werden“, so Reisinger.

(Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Amberg-Sulzbach)

 

Die komplette Allgemeinverfügung:

Vorläufige Ausgangsbeschränkung
anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zur Begründung im Einzelnen:

Zu 1.:

Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.

Zu 2.:

Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.

Zu 3.:

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.

Zu 4.-6.:

Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Zu 7.:

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Zu 8.:

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

Zu 9.:

Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.

Zu 10.:

Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.

(Quelle: Pressemitteilung Bayerische Staatskanzlei)

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