Der Bayerische Ministerrat hat den Katastrophenfall ausgerufen und weitere Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen. Demnach sollen ab Mittwoch, 09. Dezember, bis Dienstag, 05. Januar, Ausgangsbeschränkungen gelten. Die Wohnung darf dann nur noch mit triftigem Grund verlassen werden. Dazu gehören laut Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei insbesondere:
• Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
• Medizinische und therapeutische Versorgung sowie Blutspenden
• Einkaufen
• der Besuch eines anderen Hausstandes, solange dabei die Personenzahl von fünf Menschen nicht überschritten wird (ausgenommen Kinder unter 14 Jahren)
• Der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
• Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im privaten Bereich
• Die Begleitung von minderjährigen oder unterstützungsbedürftigen Menschen
• Die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engen Kreis
• Sport und Bewegung an der frischen Luft. Alleine, mit dem eigenen Hausstand oder einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird
• Die Versorgung von Tieren
• Der Besuch von Kitas, Schulen, Hochschulen und anderer Ausbildungsstätten
• Ämtergänge
• Die Teilnahme an Gottesdiensten
• Die Teilnahme an zulässigen Versammlungen
Strengere Regeln in Hotspots
In Hotspots, also Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200, sollen weitere Einschränkungen greifen. Dann gilt zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh eine Ausgangssperre. Das Verlassen der Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:
• Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
• Medizinische und veterinärmedizinische Notfälle
• Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
• Begleitung von minderjährigen oder unterstützungsbedürftigen Menschen
• Begleitung Sterbender
• Versorgung von Tieren
• ähnlich gewichtig und unabweisbare Gründe
An den Weihnachtstagen (24. – 26. Dezember) gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einen Gottesdienst, insbesondere der Christmette.
Lockerung an Weihnachten
Eine Sonderregelung soll für die Zeit vom 23. bis zum 26. Dezember gelten. Dann werden die Kontaktbeschränkungen gelockert. Möglich sind dann Aufenthalte mit dem eigenen Hausstand und weiteren Personen, solange dabei eine Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren ausgeschlossen).
Für die Zeit um Silvester und Neujahr gelten keine Sonderregelungen.
Wechselunterricht an Schulen
Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.
Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).
Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.
Grenzverkehr
Die Erleichterungen für den sogenannten kleinen Grenzverkehr werden gestrichen. Bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder vom Ausland nach Deutschland zu reisen, ist damit nicht mehr möglich. Das soll wieder möglich sein, sobald es die Infektionszahlen zulassen. Die Regelungen für Grenzpendler und Grenzgänger im Bereich Schule und Ausbildung bleiben unverändert. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.
Altenheime
Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:
• Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.
(az)