Die Bayerische Staatsregierung hat gestern Änderungen der Achten Infektionsmaßnahmenschutzverordnung veröffentlicht. Die Änderungen betreffen insbesondere den Bereich Sport. Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.
Der Betrieb und die Nutzung der Sportstätten unter freiem Himmel ist zulässig. Bisher war es möglich, dass der Innenbereich von Sporthallen genutzt werden konnte. Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Die Ausübung von Individualsporten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen. Es erhält nur derjenige Zutritt zur Sportstätte, der für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich ist. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
(vl)