Viele Geschäfte durften heute erstmals seit Wochen wieder öffnen – allerdings nur bis zu einer Größe von 800 Quadratmetern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute mitgeteilt, dass er dieses Verkaufsverbot für größere Läden für verfassungswidrig halte. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Außer Kraft gesetzt hat das Gericht die Regelung wegen der Pandemienotlage aber „ausnahmsweise“ nicht. Ministerpräsident Markus Söder bekräftigte heute, dass sich an den Regeln diese Woche nichts ändern werde. Über das Vorgehen ab kommender Woche werde noch beraten.
(az)
Die IHK begrüßt es, dass in Bayern seit heute große Teile des Einzelhandels wieder öffnen dürfen. Gerade kleinere Geschäfte brauchen dringend Einnahmen, um auf Dauer ihre Kosten decken zu können und der Coronakrise nicht zum Opfer zu fallen. Wie die bayerischen IHKs schon mehrfach betont haben, ist die Begrenzung der Ladengröße auf 800 qm allerdings nicht nachvollziehbar, da Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln unabhängig von der Ladenfläche gewährleistet werden können. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute verkündet, dass diese Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020, wurde aber davon abgesehen, die aktuellen Bestimmungen außer Kraft zu setzen. Auf Basis dieses Urteils sollte die Bayerische Staatsregierung die Regelungen zur Ladenöffnung nun schnell nachjustieren. Schon aus Gründen der Wettbewerbsfairness muss sichergestellt sein, dass alle Händler – unabhängig von der Ladengröße oder des Sortiments – unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes von den Lockerungen profitieren können.