Mit dem Erreichen der Stufe „Rot“ gelten für ganz Bayern strengere Regelungen.
Vor diesem Hintergrund beschließt die Bayerische Staatsregierung:
1. Die staatlichen Regelungen wirken nur, wenn sie sie konsequent befolgt werden und ihre Einhaltung kontrolliert wird. Hierbei werden die Kreisverwaltungsbehörden nun verstärkt durch die bayerische Polizei unterstützt, die zusätzlich hierzu umgehend Polizeibeamte zur Verfügung stellt. Die Kontrollen werden systematisch erfolgen und sich insbesondere auf die flächendeckende Einhaltung der 2G/3G-Regeln beziehen. Dabei kann die Polizei unmittelbar ein Verwarnungsgeld erheben. Konsequenzen können bis zur vorübergehenden Schließung der Betriebe und Einrichtungen reichen. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird beauftragt, umgehend die nötigen Schritte einzuleiten und dem Ministerrat über den Vollzug und die Erfahrungen zu berichten. Alle zuständigen Überwachungsbehörden sind im Übrigen zu einer konsequenten Ahndung von Verstößen aufgefordert.
2. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird gemeinsam mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gebeten, mit dem Bundesministerium der Verteidigung und der Bundeswehr abzuklären, ob und in welchen Bereichen die Corona-Amtshilfe zeitnah intensiviert werden kann (etwa beim Intensivtransport, Sanitätswesen).
3. Der Ministerrat beschließt, die in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen ÖGD-Testzentren zunächst bis 31. März 2022 fortzuführen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, sicherzustellen, dass die Testzentren durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Testverordnung betrieben werden. Der Ministerrat spricht sich dafür aus, für den Zeitraum der Fortführung der lokalen ÖGD-Testzentren die Kosten für deren Einrichtung und den Betrieb durch den Freistaat Bayern zu tragen, soweit sie nicht nach der Test-Verordnung oder von anderen Kostenträgern übernommen werden.
4. Die vierte Corona-Welle ist eine Welle der Ungeimpften. Impfen ist und bleibt der wichtigste Weg aus der Pandemie. Weil das Antikörperniveau gerade bei Risikopatienten sechs Monate nach Impfung nachlässt, steigert ein Impfbooster den Impfschutz deutlich. Bayern setzt daher auf flächendeckende Auffrischungsimpfungen für alle und fährt den Impfbetrieb in seinen Impfzentren, die seit Oktober im Stand-by-Betrieb sind, wieder auf wöchentlich (Mo.-Fr.) rd. 2000 Impfungen pro 100.000 Einwohner hoch.
Der Ministerrat betont die Bedeutung von Auffrischimpfungen, die, wie die Erfahrungen aus Ländern wie etwa Israel zeigen, einen entscheidenden Einfluss zur Reduzierung des Infektionsgeschehens haben können.
Alle Bürgerinnen und Bürger sind daher aufgerufen von der Möglichkeit der Booster-Impfungen Gebrauch zu machen. Begleitend stellt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sicher, dass über die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden alle Personen über 60 Jahre eine direkte Information über die Bedeutung einer Auffrischungsimpfung erreicht.
5. Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen ist sicherzustellen, dass alle zur Verfügung stehenden Kapazitäten bereitstehen, um die schwierige Lage in der stationären Versorgung zu bewältigen. Der Ministerrat beauftragt daher das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu prüfen, ob und wie hierzu erneut die Möglichkeit geschaffen werden kann, alle Kliniken sowie Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation und andere geeignete Einrichtungen in das Versorgungsgeschehen einzubeziehen.
6. Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Arbeit, Familie und Soziales, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Gesundheit und Pflege werden beauftragt, einen Handlungsleitfaden für die bayerischen Betriebe auszuarbeiten und online zu stellen, der die wichtigsten für die Wirtschaft relevanten Fragen zur Handhabung von 3G in Betrieben behandelt (v. a. Fragerecht des Arbeitgebers, Datenschutz, Nachweispflichten, etwaiger Lohnverlust). Der Bund wird aufgefordert, umgehend eine rechtssichere Rechtsgrundlage für ein Fragerecht von Arbeitgebern nach dem Impfstatus und eine datenschutzrechtliche Speichermöglichkeit des Impfstatus zu schaffen.
7. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird zum 10. November (Inkrafttreten am 11. November) in folgenden Punkten geändert:
– Die Maskenpflicht in der Schule gilt in der Grundschulstufe und allen weiterführenden Schulen bis auf Weiteres.
– Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können damit an sportlichen und musikalische Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc.
(PM Bayerische Staatsregierung)