Die 7-Tagesinzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 je 100.000 Einwohner wurde bereits am vergangenen Sonntag den dritten Tag in Folge überschritten. Nun gelten ab morgen strengere Einschränkungen.
Ab Dienstag, den 17. August 2021, gelten folgende pandemiebedingte Einschränkungen: So sind Zuschauerzahlen bei großen Sportveranstaltungen sowie kulturellen Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter nur noch mit maximal 1.500 Zuschauern unter freiem Himmel und maximal 1.000 Zuschauern in Gebäuden inklusive Geimpfter und Genesener erlaubt.
Darüber hinaus wurde am heutigen Montag der 7-Tagesinzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern deutlich überschritten. Somit gelten ab kommenden Mittwoch, den 18. August, weitere Einschränkungen. Der gemeinsame Aufenthalt ist im öffentlichen und im privat genutzten Raum und auf Privatgrundstücken auf Angehörige des eigenen Hausstandes und maximal zweier weiterer Hausstände mit zusammen maximal 10 Menschen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren, sowie asymptomatische vollständig geimpfte oder genesene Personen nach besonderer Vorgabe zählen hierbei nicht mit, berichtet die Stadt Weiden.
Öffentliche und private Veranstaltungen mit einem geladenen Personenkreis sind nur mehr bis 25 Personen im Innenbereich und 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei privaten Veranstaltungen zählen geimpfte und genesene Personen nicht mit, bei öffentlichen Veranstaltungen schon. Ein Testnachweis ist erforderlich, ausgenommen Personen mit Impfnachweis oder Nachweis der Genesung. Kontaktfreier Sport ist in Gruppen bis 10 Personen oder unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ohne Testnachweis zulässig. Mit Testnachweis ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung zulässig.
Sportzuschauer und Zuschauer bei Kulturveranstaltungen benötigen einen Testnachweis nach Maßgabe der 13. BayIfSMV ausgenommen Geimpfte und Genesene und Kinder unter 6 Jahren. Erhöhte Zuschauerzahlen bei Großveranstaltungen in Sport und Kultur mit länderübergreifendem Charakter sind bereits ab einer Inzidenz von 35 nicht mehr zulässig. Ein Testnachweis ist auch nötig beim Besuch von Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätzen oder vergleichbaren ortsfesten Einrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, und Wettannahmestellen. Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis 6 Jahren.
In der Gastronomie dürfen nur Gäste gemäß der Kontaktbeschränkungen an einem Tisch sitzen. Sitzen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch bedürfen diese eines Testnachweises, ausgenommen Geimpfte und Genesene, sowie Kinder bis 6 Jahren. Bei Beherbergungen benötigen Gäste zusätzlich zum bei der Ankunft erforderlichen Testnachweis für jede weitere 48 Stunden einen Testnachweis, ausgenommen Geimpfte und genesene und Kinder unter 6 Jahren. In Schulen gilt Maskenpflicht für Schüler sowie Lehrkräfte auch am Platz.
Sofern der Wert der 7-Tagesinzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus am fünften Tag in Folge wieder unterschritten wird, treten am übernächsten darauf folgenden Tag vorgesehene Lockerungen in Kraft.
(vl)