Am 1. Januar kommenden Jahres ändert sich beim Betreuungsrecht für Menschen mit psychischen und dementiellen Erkrankungen oder mit einer geistigen Behinderung Einiges. Zurückzuführen sind die Änderungen auf die UN-Behindertenkonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden war. Die Konvention sieht vor, dass diese Menschen eine größtmögliche Selbstbestimmungsfreiheit haben.
Das neue Betreuungsrecht war auch das Thema beim Fachtag für Betreuer, der im Kloster Waldsassen abgehalten wurde. Eines der interessantesten Änderungen betrifft das sogenannte Ehegattenvertretungsrecht. Im Bereich der Gesundheitssorge kann der Ehepartner künftig für 6 Monate der Betreuer des anderen Partners sein, und zwar ohne vorherige richterliche Entscheidung.
Andere Änderungen sind sehr komplex. Erkrankt beispielsweise ein Mensch psychisch, soll dennoch sein Wille berücksichtigt werden. Juristisch gesehen geht es in diesem Fall nicht um den erklärten Willen des Erkrankten, sondern um seinen mutmaßlichen Willen. Mit anderen Worten: Gibt es Anhaltspunkte, wie er in seinem vorherigen „normalen“ Leben in gewissen Situationen gehandelt hätte? Ein komplexes Thema, das sicherlich noch einige Diskussionen unter den Betreuern hervorrufen wird.
(tb)