Heute hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem unanfechtabren Beschluss entschieden, dass die bayerische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkung aus Geimpfte und Genesene nicht gerecht werde. Bisher durften nur Geimpfte und Genesene nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Ladengeschäfte betreten. Ausgenommen davon sind Geschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Eine Inhaberin eines Lampengeschäfts in Oberbayern sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung.
Bereits Ende des Jahres 2021 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die 2G-Regel nicht für bayerische Bekleidungsgeschäfte gelten dürfe. Der Grund: Bekleidungsgeschäfte gehören genau so wie Buchhandlungen oder Blumenläden zur „Deckung des täglichen Bedarfs“.
Grundsätzlich seien zwar die 2G-Regeln für den Handel möglich, die bayerische Regierung erfülle die notwendigen Voraussetzungen aber nicht, so der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
(vl)