„Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht (…) vererblich.“ So steht es in Artikel 2 Absatz 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes. Und trotzdem kommt es bei der Frage der Vererbbarkeit des Landespflegegeldes immer wieder zu Verwirrungen.
Grund dafür ist ein Urteil des Sozialgerichtes München aus dem vergangenen Jahr. Darin wurde die sogenannte Sonderrechtsnachfolge beim Landespflegegeld anerkannt. Nahe Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt gelebt haben oder von ihm wirtschaftlich unterhalten wurden, können als sogenannte Sonderrechtsnachfolger das Landespflegegeld erben. Diese Information ist in Zeitungsartikeln und online zu finden und Auslöser für Klagen von Angehörigen, die ihren vermeintlichen Anspruch auf Landespflegegeld einklagen. Das Problem: Dieses oft zitierte Urteil ist nie rechtskräftig geworden.
Vor dem Landessozialgericht wurde über die Sonderrechtsnachfolge ebenfalls verhandelt. Das Gericht wies die Klägerin während der Verhandlung eindeutig darauf hin, dass die gängige Praxis des LfP, das Landespflegegeld im Todesfall eines Anspruchsberechtigten nicht an die Angehörigen auszubezahlen, rechtens sei. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück – deshalb erging hier leider kein rechtskräftiges Urteil. Allerdings stützt das Landessozialgericht die Auffassung des LfP klar: Das Landespflegegeld sei wegen des höchstpersönlichen Charakters nicht vererblich – auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge.
(vl)