Im Notfall rettet sie Leben: Die Rettungsgasse. Bei einem Stau auf mehrspurigen Straßen sind alle Autofahrer verpflichtet, die Rettungsgasse freizumachen. Dabei ist die Rettungsgasse immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen zu bilden. Wichtig ist auch: Die Rettungsgasse ist bereits bei stockendem Verkehr auf deutschen Autobahen zu bilden und nicht erst wenn die Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn anrücken.
Die Rettungsgasse ist in Deutschland sogar gesetzlich geregelt. In Paragraf 11 Abs. 2 der StVO gilt: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge, Außnahmen gibt es keine. Wer sich nicht daran hält muss mit einer Geldstrafe zwischen 200€ und 320€ rechnen. In schweren Fällen muss zudem mit Punkten in Flensburg sowie Fahrverboten gerechnet werden. (ac)