Es ist schon fast ein Statussymbol – so ein schicker Dienstwagen. Und nicht nur deswegen freuen sich viele Arbeitnehmer, wenn ihnen ihr Chef ein eigenes Dienstauto zur Verfügung stellt. So gut wie immer übernimmt nämlich da dann auch der Arbeitgeber die Sprit- sowie etwaige Reparatur-Kosten. Kniffelig könnte es aber werden, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen darf.
Sei es die Fahrt in den Kurzurlaub, in die Sauna oder schnell zum Einkaufen: Nicht selten erlaubt der Arbeitgeber, dass sein Mitarbeiter auch private Fahrten mit dem Dienstauto zurücklegen kann. Doch das ist dann aus steuerlicher Sicht ein „geldwerter Vorteil“, den der Arbeitnehmer auch versteuern muss. Genau für diesen Fall gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen: Und zwar die Fahrtenbuch-Methode und die 1-Prozent-Regelung. Wie diese Methoden jeweils funktionieren, und welche besser geeignet ist, das klären wir im OTV-Steuertipp. Wolfgang Streich, Steuerberater in Amberg, steht uns Rede und Antwort.
(nh)