Das Landratsamt Neustadt an der Waldnaab weist darauf hin, wie mit möglicherweise kontaminiertem Hausabfall umgegangen werden soll:
Der Schutz des Personals der Abfallentsorgung und die Eindämmung des dynamischen Infektionsgeschehens haben derzeit höchste Priorität. Aus diesem Grund sollten Haushalte mit ambulant betreuten COVID-19-Verdachtsfällen und leicht erkrankten bestätigten COVID-19-Patienten die Abfallsammelsysteme zur getrennten Erfassung von Wertstoffen (z. B. Papiertonne, Biotonne, gelber Sack) nur eingeschränkt nutzen. Die Entsorgung haushaltsüblicher Mengen an Abfällen von ambulant betreuten COVID-19-Verdachtsfällen und leicht erkrankten bestätigten COVID-19-Patienten sollte wie folgt erfolgen:
• Alle Abfälle, die zu Hause von Verdachtsfällen oder leicht erkrankten Patienten erzeugt wurden und mit Sekreten bzw. Exkreten kontaminiert sein können wie Taschentücher, Mund-Nasen-Schutz, Hygieneartikel etc., sind als Restmüll zu entsorgen. Darunter fallen beispielsweise auch sonst verwertbare Abfälle, wie Joghurtbecher, aus denen gegessen wurde. Grundsätzlich gilt für Haushalte mit ambulant betreuten COVID-19-Verdachtsfällen und leicht erkrankten COVID-19Patienten daher: Im Zweifelsfall über den Restmüll entsorgen! Glasabfälle können aber wie bisher über die separaten Sammelsysteme entsorgt werden.
• In allen anderen Haushalten ist die Abfallentsorgung wie bisher vorzunehmen, um die Entsorgungskapazitäten in den Müllverbrennungsanlagen nicht unnötig zu belasten. Um sowohl bei weiteren Nutzern der gleichen Restmülltonne als auch bei Dritten wie Müllwerkern eine Gefährdung möglichst auszuschließen, dürfen die Abfälle, die zu Hause von Verdachtsfällen oder leicht erkrankten Patienten erzeugt wurden, nicht lose in die Restmülltonne gegeben werden. Stattdessen sind diese zuvor in stabile Müllsäcke zu verpacken, die z. B. durch Verknoten sicher verschlossen werden. Grundsätzlich gilt bei Abfällen, die für die Abholung durch die kommunale Restmüllabfuhr bereitgestellt werden, dass
• spitze und scharfe Gegenstände in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt sind,
• keine -oder nur untergeordnet- Abfälle mit geringen Mengen Flüssigkeit neben saugfähigen Abfällen enthalten sind.
(Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Neustadt an der Waldnaab)