Ab morgen, 4. Mai um 0 Uhr, treten im Landkreis Neustadt an der Waldnaab Lockerungen der Corona-Regelungen in Kraft.
Im Landkreis Neustadt an der Waldnaab wurde der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter- schritten. Aktuell liegt die Inzidenz bei 66,7 (Stand: 03.05.2021).
Damit treten gemäß § 3 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) ab Dienstag, den 04. Mai 2021 um 00:00 Uhr die inzidenzabhängigen Lockerungen in Kraft. Das Landratsamt Neustadt an der Waldnaab hat dies im Amtsblatt Nr. 17 vom 02.05.2021 entsprechend bekannt gemacht.
Folgende Regeln gelten ab Dienstag:
- Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands mit insgesamt maximal fünf Personen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
- Kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 4 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren, ein negativer Testnachweis der Anleitungsperson ist nicht mehr erforderlich.
- Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Zwecke möglich.
- In nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften beträgt die zulässige Anzahl der anwesenden Kunden ein Kunde je 10 Quadratmetern für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
- Click and Meet: Die Öffnung der sonstigen Ladengeschäfte mit Handelsangebot ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Es muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet werden. Die höchstzulässige Anzahl der anwesenden Kunden beträgt ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. Der Betreibe hat die Kontaktdaten der Kunden nach § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
- Bei Friseuren und in der Fußpflege entfällt die FFP2-Maskenpflicht für das Personal, medizinische Gesichtsmasken sind im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen weiterhin durch das Personal zu tragen. Ein negativer Testnachweis der Kunden ist nicht mehr erforderlich. Die Kontaktdaten der Kunden sind nach Maßgabe des § 2 zu erheben. Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen.
- Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist in der Zeit von 22 bis 5 Uhr nicht mehr untersagt.
- Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
- Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige können öffnen, soweit die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
- Hundeschulen können unter den genannten Vorgaben betrieben werden.
- Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform stattfinden. Ein Mindestabstand von 2 m ist zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können öffnen. Für Besucher gilt eine vorherige Terminvereinbarung. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Die Kontaktdaten der Kunden sind nach Maßgabe des § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.
- Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
(vl)