Im Landkreis Neustadt an der Waldnaab wurde der Inzidenzwert 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Aktuell liegt die Inzidenz bei 34.9 (Stand: 10.05.2021).
Damit treten ab Dienstag, 11. Mai 2021 um 0 Uhr, weitere Lockerungen in Kraft. Das Landratsamt macht diese in seinem Amtsblatt Nr. 19 bekannt:
Sport
– Kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen
– Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren, ein negativer Testnachweis der Anleitungsperson ist nicht erforderlich.
Die Öffnung der sonstigen Ladengeschäfte mit Kundenverkehr unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
– Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
– Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
– In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
– Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept aus- zuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Schulen und Kitas
– In den Klassen der Grundschulstufe findet Präsenzunterricht statt.
– Im Übrigen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
– Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige können öffnen.
Kulturstätten
– Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können öffnen. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird.
– Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.
– Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Die vorherige Terminvereinbarung und die Kontaktdatenerhebung sind nicht mehr erforderlich.
Überschreitet der Landkreis Neustadt an der Waldnaab an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz von 50 wieder, erfolgt eine erneute Bekanntmachung des Landkreises.
Die vorstehenden Lockerungen treten dann am übernächsten darauf folgenden Tag wieder außer Kraft.
(vl)