Für die Einreise und Aufenthalt in die tschechische Republik gelten weiterhin strenge Bedingungen.
Gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. Mai 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-48, gültig seit 12.05.2021, werden Ausnahmen vom Infektionsschutzgesetz und der Einreise-Quarantäneverordnung für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in den Freistaat Bayern einreisen, zugelassen. Somit sind von bayerischer Seite die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des sogenannten kleinen Grenzverkehrs geschaffen worden. Sobald auch die Tschechische Republik ihre derzeit noch geltenden strengen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen entsprechend anpasst, können auch Deutsche wieder ins Nachbarland reisen.
Auf tschechischer Seite gelten jedoch bezüglich des kleinen Grenzverkehrs derzeit noch strenge Bestimmungen. Die Tschechische Republik stuft Deutschland, neben weiteren EU-Staaten, als Land mit hohem Infektionsrisiko ein.
Demnach müssen alle Personen die von Deutschland nach Tschechien einreisen und sich in den letzten 14 Tagen länger als 12 Stunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben,
a) vor der Einreise in das Gebiet der Tschechischen Republik diese Tatsache anzeigen und zwar durch das Ausfüllen des elektronischen Einreiseformulars per Fernzugriff
b) vor der Einreise in die Tschechische Republik über eine schriftliche Bestätigung eines akkreditierten Labors über das negative Ergebnis eines Antigen- oder RT-PCR-Tests verfügen; der Antigen-Test muss höchstens 24 Stunden und der RT-PCR-Test höchstens 72 Stunden vor Reiseantritt durchgeführt worden sein
c) an der Grenze oder bei einer Kontrolle in Tschechien auf Aufforderung einen Nachweis über das Ausfüllen des elektronischen Einreiseformulars und eine schriftliche Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Antigen- oder RT-PCR-Tests vorlegen
d) nach der Einreise in das Gebiet der Tschechischen Republik sich innerhalb von 5 Tagen auf eigene Kosten einem RT-PCR-Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 unterziehen.
Zudem ist weiterhin die freie Bewegung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik auf triftige Gründe, z.B. Wege zur Arbeit, Sicherung des Lebensunterhalts, Arztbesuche etc. beschränkt.
Einkaufsfahrten und touristische Ausflüge in die Tschechische Republik sind demnach nach wie vor nicht möglich, fasst das Polizeipräsidium Oberpfalz zusammen.
(vl)