Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute begründet, warum es am 2. April dieses Jahres den Eilantrag gegen die Genehmigung des geplanten Trassenkorridors der Gleichstromleitung SuedOstLink abgelehnt hat. TenneT sieht die rechtliche Grundlage des Netzausbaus durch Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Klage gegen die Bundesfachplanungsentscheidung für unzulässig. Der Übertragungsnetzbetreiber TenneT, der die Gleichstromleitung SuedOstLink in Bayern plant, begrüßt den Beschluss. Dieser habe nicht nur Bedeutung für SuedOstLink, sondern für den Netzausbau allgemein: der Beschluss bestätige das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) als rechtssichere Grundlage eines zügigen Ausbaus des Übertragungsnetzes.
Das NABEG legt ein zweistufiges Genehmigungsverfahren für Netzausbauprojekte fest. Im ersten Verfahren – der Bundesfachplanung- entscheidet die Genehmigungsbehörde über einen Korridor (§ 12 NABEG). Im zweiten Verfahren – dem Planfeststellungsverfahren- wird der grundstücksscharfe Trassenverlauf innerhalb des Korridors genehmigt. Um den Netzausbau zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber definiert, dass erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens die Klagemöglichkeit besteht (§ 15 Abs. 3 NABEG).
Im Dezember 2019 hatte die Bundesnetzagentur als Genehmigungsbehörde den Korridor für das Erdkabelprojekt SuedOstLink im Abschnitt von Hof bis Pfreimd im Landkreis Schwandorf in der Bundesfachplanung festgelegt. Im darauf folgenden Frühjahr 2020 wurde beim BVerwG Klage gegen die Bundesfachplanungsentscheidung nach § 12 NABEG für diesen Abschnitt von SuedOstLink eingereicht. In Ergänzung wurde kurz darauf ein Eilantrag gestellt, um das laufende Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung durch das BVerwG zu stoppen. Das BVerwG hat den Eilantrag schon im April 2021 abgelehnt und dies nun begründet.
(vl)