Fr, 05.03.2021 , 17:54 Uhr

Schwandorf: Ausbruch der Vogelgrippe - Keulungsaktion

52.000 Hühner wegen Vogelgrippe gekeult – Stallpflicht in Riskiogebieten

In einem Geflügelbetrieb in Nittenau ist heute mit der Tötung von rund 52.000 Hühnern begonnen worden. Diese war nötig geworden, nachdem bei einigen Tieren das Virus vom Typ H5N8 nachgewiesen worden war. Damit stand fest, dass einige der Tiere an der Geflügelpest erkrankt sind. Diese ist auch als Vogelgrippe bekannt.

23 Fälle bei Wildvögeln bekannt

Eine Ausbreitung soll jetzt nicht nur bayern-, sondern deutschlandweit verhindert werden. Deshalb hat das bayerische Umwelt- und Verbraucherschutzministerium sofort reagiert und eine Stallpflicht für Risikogebiete erlassen. Aktuell wurde die Vogelgrippe bei Wildvögeln in 23 Fällen nachgewiesen. In privaten Hausgeflügelbeständen sind offiziell 4 Fälle bestätigt.

Kritik vom Kleintierzuchtverein

Heftige Kritik erntet die Stallpflicht von Gunther Stangl. Er ist Vorsitzender des Kleintierzuchtvereins Nittenau und Umgebung, hat selbst Geflügel und findet die Maßnahmen übertrieben. Bei Wildvögeln sei in der Umgebung noch kein Fall von Vogelgrippe aufgetreten. Es sei ganz schlecht, dass das ganze Geflügel jetzt weggesperrt werden müsse. Den Geflügelzüchtern solle ruhig mehr Eigenverantwortung zugetraut werden. Sollte bei ihnen ein Fall von Vogelgrippe auftreten, dann würden auch die Kleintierzüchter verantwortungsbewusst handeln und dies melden. Die Befürchtung sei jetzt auf alle Fälle groß, dass ihr Geflügel wochenlang im Stall bleiben muss.

Das Töten der Nittenauer Hühner geht im betroffenen Betrieb auch am Wochenende weiter. Am Sonntag, spätestens Anfang kommender Woche, soll die Maßnahme beendet sein.

(tb)

Landratsamt ordnet Aufstallungspflicht und Verbringungsverbote an

Die wesentlichen Regelungen sind:

–  Um eine Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz-/Haustierbestände zu verhindern, wurden in einem Radius von 3 Kilometer um den Ausbruchsbetrieb ein Sperrbezirk und in einem Radius von insgesamt 10 Kilometer ein Beobachtungsgebiet festgelegt. An den Hauptzufahrtswegen zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet wurden Schilder mit der Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ bzw. „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar angebracht.

– Der Sperrbezirk umfasst Teile der Stadt Nittenau und des Marktes Bruck i.d.OPf. und ist in der Verfügung auch in einer Karte dargestellt. Das Beobachtungsgebiet umfasst darüber hinaus weitere Gemeindeteile von Nittenau und Bruck sowie Ortsteile von Bodenwöhr und Neukirchen-Balbini, den Ortsteil Oberweiherhaus der Stadt Schwandorf, sowie Ortsteile von Steinberg am See, Teublitz und Wackersdorf. Welche Ortsteile betroffen sind, ist im Amtsblatt Nr. 10 genau beschrieben und auch in einer Karte dargestellt.

– Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse im Gebiet des Landkreises Schwandorf halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet, und zwar in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

– Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel im Landkreis Schwandorf haben im Bestandregister ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen. Diese Vorschrift galt bisher nur für Bestände mit über 100 Stück Geflügel. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren im Landkreis Schwandorf haben ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen. Tierhalter im Sperrbezirk müssen dem Landratsamt Schwandorf unverzüglich die Anzahl gehaltener Vögel unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes und die Anzahl der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzeigen. Insbesondere für lebendes Geflügel, Eier und Geflügelfleischprodukte gelten in und aus diesen Gebieten Verbringungsverbote. Die Betriebe sind verpflichtet, die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Enger Kontakt zu krankem oder verendetem Geflügel sollte vermieden und tot aufgefundene Wildvögel sollten nicht berührt oder bewegt werden. Werden mehrere Vögel an einem Ort tot aufgefunden, wird um eine entsprechende Information des Veterinäramtes am Landratsamt Schwandorf gebeten.
Die Allgemeinverfügungen gelten solange, bis sie ausdrücklich wieder aufgehoben werden. Wann dies der Fall sein wird, lässt sich heute noch nicht abschätzen. Dafür sind auch eine bayernweite und regionale Risikobewertung entscheidend, die Gesamtsituation und die Ergebnisse der Untersuchungen von Geflügelbeständen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet.

Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sowie ein Merkblatt für Geflügelhalter und eine Übersicht der betroffenen Gebiete in Bayern sind auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit www.lgl.bayern.de unter dem Stichwort „Geflügelpest“ verfügbar.

(cg / Pressemitteilung Landratsamt Schwandorf)

Allgemeinverordnung Geflügelpest Oberpfalz Oberpfalz TV OTV Vogelgrippe

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