Die Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest sind im Landkreis Schwandorf weitestgehend aufgehoben.
Zwei Fälle der Geflügelpest im März im Gebiet der Stadt Nittenau hatten dazu geführt, dass im Rahmen von Allgemeinverfügungen verschiedene Maßnahmen verfügt wurden, die zum Teil das gesamte Landkreisgebiet betroffen haben. Nachdem die beiden Sperrgebiete bereits am 23. April aufgehoben wurden, hat das Landratsamt aufgrund einer aktuellen Bewertung des örtlichen Seuchengeschehens heute auch die beiden Beobachtungsgebiete, die allgemeine Stallpflicht im Landkreis, das Verbot von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Geflügelschauen und das allgemeine Fütterungsverbot für bestimmte Wildvogelarten aufgehoben. Die Aufhebungen sind im heutigen Amtsblatt veröffentlicht und treten mit Beginn des morgigen Tages in Kraft. Damit sind die meisten Schutzmaßregeln vom Tisch.
Weiterhin bestehen bleiben diejenigen Anordnungen, die bereits am 1. Februar vor dem Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis als verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen für Haus- und Nutzgeflügel verfügt wurden. Es handelt sich dabei um die Vorgabe, dass Halter bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel im Landkreis Schwandorf sicherzustellen haben, dass
a) die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
b) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
c) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
d) betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
e) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
f) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
g) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden und
h) eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
(vl)