Die Betreiber der Erlebnisholzkugel in Steinberg am See haben Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft eingereicht. Das hat heute die FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Denn der Mehrgenerationenpark der inMotion PARK Seenland GmbH im Oberpfälzer Seenland musste aufgrund der Corona-Pandemie schließen. Zahlende Besucher für die 40 Meter hohe Aussichts- und Erlebnisholzkugel sowie Gastronomiegäste für die angeschlossene Kugelwirtschaft bleiben aus. Für genau solche Fälle hat die inMotion PARK Sennland GmbH eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Aber die will jetzt nicht helfen. Vom Verhalten der Versicherung zeigt sich Geschäftsführer Tom Zeller enttäuscht:
Exakt für einen solchen Krisenfall haben wir diese Art von Versicherung abgeschlossen, um eine existenzbedrohende Situation unseres Freizeitprojekts finanziell abzufangen. Es ist mehr als enttäuschend, dass wir wochenlang keinerlei Reaktion seitens der Versicherungsgesellschaft erhalten haben und jetzt ein für uns nicht akzeptables Vergleichsangebot von 15 Prozent der Versicherungssumme angeboten bekommen, das das Überleben unseres Unternehmens weiterhin sehr gefährdet.
(Tom Zeller, Geschäftsführer inMotion PARK Seenland GmbH)
Da die Versicherung nicht für den entstandenen Schaden durch die Schließung aufgrund der Coronapandemie aufkommen will, reicht der Geschäftsführer mit Unterstützung des Rechtsanwalts Dr. Jens-Berghe Riemer Klage gegen die Versicherung ein. Denn die Voraussetzung, dafür dass die Versicherung ihre Leistung erfüllen muss, ist der sogenannte „Eintritt des Leistungsfalls“, der beim Vertragsschluss definiert werden muss. Der Rechtsanwalt des Geschäftsführers sieht die Lage deshalb so:
Mein Mandant hat unter anderem genau für so einen Fall die Versicherung abgeschlossen – nämlich die behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund einer Infektionsgefahr. Der Versicherer darf sich hier nicht seiner Leistungspflicht entziehen.
(Dr. Jens-Berghe Riemer, Rechtsanwalt von der Nürnberger Kanzlei FRIES Rechtsanwälte)
Die Versicherung argumentiert allerdings, dass Covid-19 als neue Krankheit nicht in der Liste der Krankheiten im Versicherungsvertrag, die sich an dem Bundesinfektionsschutzgesetz orientiert, aufgeführt sei. Riemer erklärt aber: Die Versicherung habe seinen Mandanten nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass nach der Police ein solches „Ereignis“ wie Covid-19, obwohl die Krankheit sehr wohl unter das Infektionsschutzgesetz fällt, nicht versichert sein soll.
Eine Betriebsausfallversicherung leistet in der Regel in zwei Fällen: Entweder wenn die Person, die im Mittelpunkt des Betriebes steht,zum Beispiel krankheits- oder unfallbedingt ausfällt, beziehungsweise wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend geschlossen werden muss und daraus ein Betriebsausfall resultiert.
Der letztere Fall betrifft derzeit nicht nur die Gaststätten und Hotelbetriebe, sondern vorübergehend nahezu den gesamten Einzelhandel bis auf die versorgungsrelevanten Betriebe.
(nh/vl)