Wenn die Liebe in der Luft liegt – dann ist häufig auch die Ehe nicht mehr weit. Doch nicht nur beim Heiratsantrag zählt der Zeitpunkt, sondern auch bei der Eheschließung selbst – zumindest aus steuerlicher Sicht.
Ein Beispiel: Wer noch am 31. Dezember 2020 heiratet, kann für das ganze Jahr 2020 das Ehegattensplitting nutzen. Wer nur einen Tag später den Bund fürs Leben schließt, für den ist das erst für das Jahr 2021 möglich.
Doch auch bei einer Scheidung oder anderen privaten Ereignissen kann der Termin steuerliche Auswirkungen haben. Mehr dazu sehen Sie heute im OTV-Steuertipp. Steuerberater Thomas Rumpler erläutert einige interessante Aspekte bezüglich der Terminwahl.
(nh)