Sei es ein Apartment in Berlin oder eine ganze Wohnung in Hamburg – das Angebot privater Urlaubs-Unterkünfte ist sehr vielfältig. Und genauso verlockend kann es auch sein, seine eigene Wohnung dann und wann für Urlauber zu vermieten – scheint ja recht einfach zu sein und auch die Oberpfalz lockt immer wieder auch Feriengäste an. Doch bei diesen zusätzlichen Einnahmen durch die kurzfriste Vermietung an Urlauber oder Tagungsgäste sollte auch das Finanzamt nicht vergessen werden. Denn es gelte, dass alle Einnahmen jeglicher Art auch steuerlich verwertet werden müssen, betont Wolfgang Streich, Steuerberater in Amberg.
Jedoch können auch Kosten gegengerechnet werden. Wichtig dabei: Kosten wie etwa Strom oder Wasser müssen prozentual angerechnet werden. Wer also seine Wohnung etwa ein Drittel des Jahres vermiete, der könne auch lediglich ein Drittel seiner Kosten hierfür ansetzen. Doch diese Handhabe gilt nicht bei allen Kosten, das stellt der Steuerberater klar, beispielsweise nicht bei großen Investitionen, wie etwa der Sanierung des Badezimmers.
Bei der Vermietung der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses an Feriengäste gibt es noch weitere Dinge aus steuerlicher Sicht zu beachten: unter anderem die Umsatssteuer, Gewerbesteuer und Ertragssteuer. Wann die jeweils fällig werden, das sehen Sie im OTV-Steuertipp. (nh)