Im Falle Tante M in Parkstein sieht die Gemeinde im Moment davon ab, die Ausnahmeregelung des Feiertagsgesetzes anzuwenden. Im dortigen Artikel 5 heißt es wörtlich:
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.
Abwarten, heißt also im Moment noch die Devise. Auf Parkstein könnten Klagen zukommen, weshalb man erst auf die Entscheidung des Innenministeriums wartet.
Im oberfränkischen Pettstadt ist beim dortigen Laden ohne Personal die Ausnahmeregelung angewandt worden. Seit vergangener Woche darf das Geschäft deshalb an Sonntagen öffnen.
(tb)