+++ UPDATE 10. November: Stellungnahme Bürgermeister Thomas Beer +++
Teublitz Bürgermeister Thomas Beer (CSU) nimmt auf OTV-Nachfrage Stellung zur Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet im Staatswald bei Teublitz für unwirksam erklärt.
Die Begründung zum Urteil konnten wir am 09.11.2021 einsehen. Der eigentliche Grund für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist ein erheblicher Abwägungsmangel. Ein Teil der Ausgleichsflächen liegen außerhalb des Gemeindegebiets und diese waren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtlich nicht hinreichend gesichert. Diese Sicherung wurde bereits vor der Gerichtsverhandlung notariell beurkundet.
Wie erwartet, hat das Gericht in der Urteilsbegründung zu weiteren Themenkomplexen des insgesamt 7-jährigen Planungsprozesses zu den Themen Flächennutzungsplan
sowie Bebauungsplan A93 Stellung genommen, ohne diese abschließend zu bewerten und in die Urteilsbegründung mit einzubeziehen. Wir werden diese Begründung bzw. die daraus resultierenden Arbeitsaufträge zum Anlass nehmen, um auf Basis dieser zunächst mit unserem Rechtsanwalt und den beauftragten Fachplanern zu erörtern welche Rückschlüsse daraus zu ziehen sind.Im Anschluss daran wird das Ergebnis dem Stadtrat vorgelegt, der dann über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden hat.
Thomas Beer, CSU, Bürgermeister Teublitz
+++ RÜCKBLICK 9. November: Schriftliche Urteilsbegründung liegt vor +++
„Für die Bayerische Natur ist das ein voller Erfolg! Wir fordern die Stadt Teublitz auf, dieses naturzerstörerische Vorhaben endgültig zu begraben“, freut sich LBV-Vorsitzender Dr. Norbert Schäffer. „Darüber hinaus ist dieses Urteil wegweisend für ganz Bayern, da es dem Grundsatz des Flächensparens besonderes Gewicht zumisst.“
Aus Sicht des LBV ist besonders erfreulich, dass über die formalen Gründe hinaus, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes geführt haben, eine ganze Reihe an weiteren, auch naturschutzfachlichen „erheblichen Bedenken“ vom VGH angeführt werden. Der VGH bestätigt damit in wesentlichen Teilen die Rechtsauffassung des LBV. Dabei haben insbesondere die Ausführungen des Gerichts zum landesplanerisch vorgeschriebenen Anbindegebot einen Signalcharakter für ganz Bayern. Demnach kann die Stadt Teublitz trotz gelockerter Vorgaben keine Ausnahmen vom Anbindegebot geltend machen.
Aber auch die VGH-Kritik am Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Stadt Teublitz, an der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der ungenügenden Berücksichtigung eines „landschaftlichen Vorbehaltsgebietes“ sind über das Urteil hinaus von landesweiter Bedeutung. Die Urteilsbegründung nimmt außerdem Bezug auf das neue Bayerische Landesplanungsgesetz und misst dem darin festgehaltenen Grundsatz des Flächensparens besonderes Gewicht zu.
Wir sind sehr froh, dass der VGH sein Urteil nicht nur an einem Formfehler festmacht, sondern explizit auf eine lange Reihe fachlicher Mängel verweist. Dieses Urteil wird hoffentlich das endgültige Aus der Planungen für das Gewerbegebiet Teublitz bedeuten, dem über 20 Hektar artenreicher Klimaschutzwald zum Opfer gefallen wären. Das Gericht setzt damit ein wichtiges Zeichen und stärkt die Rolle der des Naturschutzrechts. Insbesondere die Hinweise auf das neue Landesplanungsgesetz in Bezug auf Vermeidung von Zersiedelung und Flächensparen, sowie die Ausführungen zum Anbindegebot sind eine deutliche Aufforderung an die Politik, diese Probleme endlich ernsthaft anzugehen.
Dr. Norbert Schäffer, LBV-Landesvorsitzender
Dieses Urteil und seine Begründung haben insbesondere für die Oberpfalz eine hohe Bedeutung. Die Teublitzer Pläne sind nicht das einzige Vorhaben, dem große Waldflächen zum Opfer fallen würden. Unser Blick geht insbesondere nach Tirschenreuth, wo für eine Holzhaus-GIGA-Factory 30 Hektar Kommunalwald in einem höchst sensiblen Moorgebiet vernichtet werden sollen. Alle beteiligten Behörden sollten nach diesem Urteil umso kritischer mit ähnlichen Vorhaben umgehen. Das Gericht hat nun ‚erhebliche Bedenken‘ bezüglich einiger Planungsinhalte geäußert, die vorher von verschiedenen Fachstellen nicht beanstandet wurden.
Christoph Bauer, LBV-Bezirksgeschäftsstelle Oberpfalz
Dieses Urteil kennt nur einen Gewinner: den Wald bei Teublitz! Nun gilt es, nach vorne zu blicken. Die drei Kommunen im Städtedreieck müssen endlich gemeinsam eine nachhaltige Entwicklung anstreben, die nicht alleine auf Kosten von Landschaft und Natur geht. Eine gesunde Umwelt und Artenvielfalt gehören für die hier lebenden Menschen genauso zur Lebensqualität, wie gute ökonomische Grundlagen. Es wäre geradezu grotesk gewesen, wenn in diesen Zeiten ein artenreicher Klimaschutzwald und Feuchtgebiete für ein Gewerbegebiet vernichtet worden wären.
Dr. Christian Stierstorfer, LBV-Waldreferent
Hintergrund
Aus Sicht des LBV ist das Gewerbegebiet Teublitz ein besonders gravierendes Beispiel für Fehlentwicklungen in der Landesplanung. In Zeiten von Klimakrise und Artensterben stellen solche naturzerstörenden Projekte einen Anachronismus dar. Insbesondere Wälder spielen zur Bewältigung dieser Probleme eine herausragende Rolle, wie dies nicht zuletzt auch auf der derzeit laufenden Klimakonferenz in Glasgow betont wird. Der LBV hat erst vor wenigen Tagen auf seiner Landesdelegiertenversammlung einen Verkaufsstopp für öffentliche Wälder gefordert, wenn diese für neue Gewerbegebiete geopfert werden solle.
+++ RÜCKBLICK 6. Oktober: Bebauungsplan für geplantes Gewerbegebiet ist nicht zulässig +++
Neuigkeiten im Streit um das geplante Gewerbegebiet bei Teublitz – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute den Bebauungsplan für das umstrittene Gewerbegebiet für unwirksam erklärt. Das vermeldete der Landesbund für Vogelschutz heute Nachmittag. Der LBV hatte im Mai Normenkontrollklage gegen das Vorhaben an der A93 eingereicht. Die Umweltschützer begrüßen die Entscheidung.