Seit dem 28.01.22 ist sie in Kraft getreten: Eine neue Regelung im Tierarzneimittelgesetz. Besonders der §50 Abs. 2 TAMG wirkt sich auf die Arbeit von Tierheilprakitkern aus. Wie beispielsweise auch auf die Tierheilpraktikerin Ursula Parzefall aus Neunkirchen bei Weiden – sie verliere dadurch ihre Berufsausübungskompetenz, erklärt sie. Ein Gesetz, das viele Fragen eröffnet und die Grundlage einer Diskussion eröffnet.
(mak)