Der Inzidenzwert im Landkreis Tirschenreuth ist stabil unter 100. Aktuell liegt er bei 63,8 (RKI). Deshalb sind ab Montag weitere Öffnungsschritte möglich.
Im Landkreis Tirschenreuth werden ab Montag, den 10. Mai 2021, um 0:00 Uhr bezüglich der pandemiebedingten Einschränkungen folgende weiteren Öffnungen zugelassen:
1. Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher.
2. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucher
3. Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel
Für mich ist es auch ein persönliches Anliegen die Allgemeinverfügung zur Öffnung der Biergärten und Außengastronomie heute zu erlassen. Wir wären die letzte Woche schon bereit gewesen diese Allgemeinverfügung zu erlassen und hätten auch als ein- ziger Landkreis die Voraussetzungen in Bayern erfüllt. Leider hat man es uns nicht erlaubt. Die Menschen im Landkreis verdienen es, nach der langen Zeit der Entbehrung mit den entsprechenden Konzepten und unter Einhaltung der Regeln zusammen zu kommen. Unsere Wirte können es kaum erwarten, täglich erreichen uns hierzu mehrere Anfragen.
Roland Grillmeier, Landrat Tirschenreuth
Die Öffnungen werden unter folgenden Nebenbestimmungen zugelassen:
1. Die Öffnung der Außengastronomie darf nur bis 22:00 Uhr erfolgen.
2. Sie darf nur mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung erfolgen.
3. Sitzen in der Außengastronomie an einem Tisch Menschen aus mehreren Hausständen, haben diese einen Nachweis über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder einen vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste mitzuführen und auf Verlangen dem jeweiligen Gastwirt vorzulegen.
4. Beim Besuch von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos haben die Besucher einen Nachweis über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder einen vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis mitzuführen und auf Verlangen dem jeweiligen Betreiber vorzulegen.
5. Die Teilnahme an kontaktfreiem Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist nur zulässig, wenn die Teilnehmer einen Nachweis über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder einen vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 mit negativem Ergebnis mitzuführen und auf Verlangen vorlegen.
6. Die Rahmenkonzepte „Gastronomie“, „Kulturelle Veranstaltungen und Proben“ sowie „Sport“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Diese Rahmenkonzepte sind hier einsehbar.
Auch finden Sie hierzu auf der Homepage des Landkreises Tirschenreuth weitere Informationen.
Hinweise:
1. Geimpfte und Genesene sind von der Vorlage eines Testnachweises nach den Nebenbestimmungen ausgenommen. Geimpfte sind Menschen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Genesene sind Menschen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR- Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.
Sowohl für Geimpfte, als auch für Genesene gilt, dass diese keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen dürfen und bei ihnen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein darf.
2. Die Kontaktbeschränkungen des § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV findet auf Geimpfte und Genesene keine Anwendung. Beim gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen oder privaten Raum, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Menschen teilnehmen, bleiben Geimpfte und Genesene bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt