Ryan S. und Ayaz G. sind zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren bzw. neun Jahren und sechs Monaten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen verurteilt worden.
Das Gericht sah es anhand der Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass beide Angeklagten die Schleusungen professionell und auf Verdeckung ausgelegt organisiert haben. Auch das teilweise Geständnis, welches Ryan S. im Ermittlungsverfahren abgelegt habe, sei glaubwürdig gewesen. Dass er es im Hauptverfahren, wo es sich strafmildernd ausgewirkt hätte, nicht mehr wiederholt und stattdessen jede Aussage verweigert hatte, sei dem Gericht ein Rätsel. Das hätte sich jedoch nicht zum Nachteil für den Angeklagten ausgewirkt. Alles in allem sei hier ein durchorganisiertes System aufgedeckt worden, das auf reiner Geldgier basiere.
Ähnlich wie das Gericht sah es die Staatsanwaltschaft. Es gebe ja den Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe es hier aber keinerlei Zweifel gegeben, dass die beiden Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben. Die Beweisaufnahme habe ganz klar gezeigt, dass die Angeklagten das Schleusen von Menschen als ihre Arbeit gesehen haben und dass sie es nur zu ihrem eigenen finanziellen Vorteil getan hätten. Deshalb forderte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer auch Haftstrafen von 10 Jahren für Ryan S. und 10 Jahren, sechs Monaten für Ayaz G.
Die Verteidiger sahen die Schuld ihrer Mandanten sehr viel weniger schwer wiegend. Ryan S. sei lediglich ein Mittelsmann gewesen und in keinster Weise ein großer Organisator. Vom Kopf der Bande ganz zu schweigen, erklärte seine Verteidigerin in ihrem Plädoyer. Ihrem Mandanten könne man keinerlei Kontakt zu den Geschleusten nachweisen. Insgesamt müsse man aus ihrer Sicht von minderschweren Fällen ausgehen, weshalb sie für eine Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren und 6 Monaten plädierte.
Der Verteidiger von Ayaz G. sah noch weniger Schuld bei seinem Mandanten. Ayaz G. sei ebenfalls kein großer Organisator der Bande, dafür gebe es in den Augen der Verteidigung keine glaubhaften Beweise. Weiter führte die Verteidigung aus: Die Zeugenaussagen zu seinem Mandanten, vor allem von den Geschleusten, würden zu viel auf Hören Sagen beruhen. Von den fünf ihm vorgeworfenen Taten könne man Ayaz G., nach Ansicht seines Verteidigers, nur die Beteiligung an einer nachweisen. Deshalb plädierte die Verteidigung auf ein Jahr und neun Monate auf Bewährung.
Beide Angeklagten haben jetzt eine Woche Revision einzulegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(ac)