Die Stadt Weiden hat Maßnahmen zur steuerlichen und finanziellen Unterstützung für Unternehmen beschlossen:
Verfügung vom 19.03.2020
Die mit Schreiben des Bayerischen Städtetags vom 19.03.2020 mitgeteilten Vollzugshinweise bei den dort dargestellten Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen sind wie folgt für die Stadt Weiden i.d.OPf. umzusetzen:
Gewerbesteuervorauszahlungen können gem. § 19 III GewStG angepasst werden, wenn sie für den Erhebungszeitraum voraussichtlich auch seitens der Finanzverwaltung (ggfls. auch erst später) korrigiert werden. Eine Abstimmung mit dem Finanzamt ist im Einzelfall herbeizuführen. Eine telefonische Kontaktaufnahme oder Mitteilung der Anpassung durch die Stadt Weiden i.d.OPf. per Mail an das zuständige Finanzamt genügt.
Stundung von Gewerbesteueransprüchen kann auf Antrag befristet zinsfrei erfolgen für Anträge, die bis 31.12.2020 gestellt werden. Die Stundung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von 3 Monaten ohne besondere Nachweise über die aktuelle Liquiditäts- und Geschäftslage des Unternehmens. Eine erhebliche Härte ist anzunehmen. Die Zuständigkeiten über die Entscheidung im Einzelfall (Oberbürgermeister, Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschuss, Stadtrat) ist weiterhin zu beachten.
Für die Stundung von Erschließungsbeiträgen gilt entsprechendes.
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt bei unmittelbarer Betroffenheit bis 31.12.2020 unter Verzicht auf die Erhebung von Säumniszuschlägen. Die Kasse ist unmittelbar zu informieren (Hinweis im Stundungsbescheid!).
(Quelle: Pressemitteilung Stadt Weiden)