In zwei Kommunen im Landkreis Wunsiedel gilt wegen der dynamischen Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort eine Ausgangssperre. Dabei handle es sich rein um eine Vorsichtsmaßnahme, betont das Landratsamt Wunsiedel.
Betroffen davon sind das Stadtgebiet von Hohenberg an der Eger, der Hohenberger Ortsteil Neuhaus sowie der Ortsteil Fischern, der zum Gemeindegebiet Schirnding gehört.
Alle Bürgerinnen und Bürger in den betroffenen Orten müssen ab sofort in ihrer häuslichen Umgebung aufhalten. Verlassen dürfen sie diese nur aus triftigem Grund: also beispielsweise für den Weg zur Arbeit, für Besorgungen, den Besuch beim Arzt oder den Gang zur Apotheke.
(Quelle: Pressmitteilung Landkreis Wunsiedel)
Das Landratsamt Wunsiedel veröffentlicht folgendes Amtsblatt:
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Ausgangssperre anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom 19.03.2020, Az.: 31-5304
Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
1. Ab sofort gilt für das Stadtgebiet Hohenberg a. d. Eger und den Ortsteil Fischern des Marktes Schirnding in der Verwaltungsgemeinschaft Schirnding bis einschließlich 03.04.2020 eine Ausgangssperre.
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.
2. Ausgenommen von diesem Verbot sind die folgenden Ortsteile der Stadt Hohenberg a.d. Eger:
• Fohrenlohe • Confinhaus • Hammermühle • Königsmühle • Massenmühle • Neuenmühle • Pfeiffermühle • Sommerhau
3. Ausgenommen von dem Verbot unter Ziffer 1 sind:
3.1. Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte 3.2. Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens 3.3. Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern und Gesundheitspraxen (z. B. Physiotherapieeinrichtungen) 3.4. Apothekenbesuche 3.5. Besuche von Filialen der Deutschen Post 3.6. Tanken an Tankstellen 3.7. Geldabheben bei Banken 3.8. Hilfeleistungen für Bedürftige 3.9. Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort 3.10. Notwendiger Lieferverkehr 3.11. Unabdingbare Versorgungen von Haustieren
4. In begründeten Fällen kann beim Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge eine Ausnahme beantragt werden.
RechtsbehelfsbelehrungRechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth
erhoben werden.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Schriftlich oder zur Niederschrift
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16 (Hausadresse) bzw. Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth (Postanschrift)
b. Elektronisch
Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Anordnungen auf Basis des § 28 Abs. 1 IfSG sind gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Wegen der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes hat eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Das bedeutet, dass die Anordnungen auch dann befolgt werden müssen, wenn Klage erhoben wird. Beim Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge kann die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. bei dem in der vorgenannten Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden, § 80 Abs. 4 und 5 VwGO.
(Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Wunsiedel)