
Corona-Krise
Bundesnotbremse ist rechtmäßig - Bundesverfassungsgericht hat entschieden
Die Verfassungsbeschwerden zur Bundesnotbremse sind erfolglos. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute Vormittag bekannt gegeben.
Im April haben die Politiker mit der sogenannten Bundesnotbremse bundesweit einheitliche Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus geschaffen. Damals galten ab einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner etwa Kontaktbeschränkungen und eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Betroffenen Bürger, Rechtsanwälte und Politiker klagten gegen diese Regelungen im Infektionsschutzgesetz. Heute hat das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Bundesnotbremse entschieden: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in mehreren Hauptsachverfahren die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die beschlossene Bundesnotbremse, die die nächtlichen Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und Schulschließungen beinhaltete, war mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen seien verhältnismäßig gewesen.
Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
Bekanntgabe Bundesverfassungsgericht
Der genaue Sachverhalt können Sie hier nachlesen.
(vl)